Versammlungstipps – Wald Statt Asphalt Danni Bleibt https://waldstattasphalt.blackblogs.org Der Blog der Waldbesetzung gegen die A49. Kämpf mit uns für eine befreite Welt! Wed, 14 Oct 2020 10:01:07 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.7.1 Widerspruch einlegen und Aktionen gegen Allgemeinverfügung https://waldstattasphalt.blackblogs.org/2020/10/09/1255/ Fri, 09 Oct 2020 08:29:19 +0000 http://waldstattasphalt.blackblogs.org/?p=1255 Continue reading ]]>
Dieser Text wurde von Einzelpersonen geschrieben. Er spiegelt somit auch nur die subjektiven Meinungen und Ansichten dieser Einzelpersonen und keinesfalls die einer Gruppe oder Bewegung wieder.
Hier die Allgemeinverfügung aus dem Forstamt Romrod (siehe auch https://www.hessen-forst.de/wp-content/uploads/2020/10/20201001_Allgemeinverf%C3%BCgung-Waldbetretung-FA-Romrod.pdf). Etwas Ähnliches gibt es wohl auch für den Herrenwald (https://www.hessen-forst.de/wp-content/uploads/2020/09/Verf%C3%BCgung.pdf). Gegenmaßnahmen:
– Widerspruch einlegen (und später, wenn nötig und möglich, klagen)
– Spaziergänge als Versammlung anmelden (und notfalls durchklagen)
– Öffentliche Protestaktionen kreativ ausweiten, z.B. andernorts ruhige Spaziergangzonen schaffen durch Blockieren von Straßen usw.
– Andere Menschen motivieren, sich ebenfalls einzumischen.
– Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Plakate, Kreidemalen auf der Straße usw.)
 
Allgemeinverfügung Forstamt Romrod, verbietet Spaziergänge usw. im abzuholzenden Wald

Allgemeinverfügung Forstamt Romrod, verbietet Spaziergänge usw. im abzuholzenden Wald

Anleitung für Widersprüche gegen Waldbetretungsverbot
(am Beispiel der Flächen im Vogelsbergkreis – für Marburg-Biedenkopf entsprechend anzupassen)
 
Der Widerspruch ist schriftlich zu richten an:
Forstamt Romrod
– Untere Forstbehörde –
Zeller Straße 14
36329 Romrod
 
Dann eine Anrede und zunächst einfach ein Satz wie „Gegen die Allgemeinverfügung des Forstamts Romrod vom 1.10.2020 lege ich hiermit Widerspruch ein“.
 
Dann schreibt Ihr eine Begründung. Dabei ist die Form nicht wichtig – schreibt das rein, was Ihr für wichtig empfindet, warum das Ganze unverhältnismäßig, worin das Euch beschränkt usw.
 
Sinnvollerweise soll in jedem Fall angegeben werden:
 
Weist auf die fehlende Rechtsgrundlage hin, z.B. mit Sätzen wie:
„Das Hessische Waldgesetz ist als Rechtsgrundlage für ein Verbot des Betretens, welches der ungestörten Vernichtung des Wald dient, nicht geeignet. Denn das Waldgesetz dient dem Schutz des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft, nicht seiner Zerstörung. Das ist in der Gesetzesbegründung nachzulesen.
 
Zitat (Hessischer Landtag · 18. Wahlperiode · Drucksache 18/6732, S. 25 f.):
Wie in anderen modernen Gesetzen wird eine gesetzliche Zielbestimmung vorangestellt. Abs. 1 benennt vier Ziele: Die Erhaltung des Waldes als Wirtschaftsraum des Menschen und Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen (Nr. 1); die Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes (Nr. 2); die Förderung des Waldes (Nr. 3) und den Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerinnen und -besitzer (Nr. 4). Die genannten Ziele sind im Rahmen einer multifunktionalen Forstwirtschaft zu verwirklichen. In Ergänzung zu den bekannten Funktionen des Waldes, der Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktion, wird die Klimaschutzfunktion des Waldes gesondert herausgestellt (Abs. 2). Vor dem Hintergrund des Klimawandels kommt der Bindung von Kohlendioxid in den Wäldern, der Abgabe von Sauerstoff sowie der Speicherung von Kohlenstoff im Waldbestand und in Holzprodukten eine außerordentliche Bedeutung zu. Es ist daher angezeigt, die Leistungen des Waldes und die Beiträge der Forst- und Holzwirtschaft zum Klimaschutz in den Zielen des Gesetzes zu verankern.“
 
Vorrangiges Ziel des HWaldG ist also die Erhaltung des Waldes und der Schutz des Waldes als Klimaschutz. Die Allgemeinverfügung dient jedoch dem Schutz der Zerstörung des Waldes. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatsachenvortrag der Verfügung. Das Hessische Waldgesetz kann nicht Rechtsgrundlage von Handlungen sein, die dem Ziel des Gesetzes eindeutig und vollständig zuwiderlaufen. So, wie die Straßenverkehrsordnung nicht geeignet ist, als Rechtsgrundlage für Gefährdungen des Straßenverkehrs zu dienen, oder das Strafgesetzbuch nicht geeignet ist, Straftaten zu begründen, so ist das Hessische Waldgesetz keine Rechtsgrundlage für Handlungen, die der Zerstörung des Waldes dienen.
 
Zudem werden in der Allgemeinverfügung keine Tatsachen benannt, wieso das Leben der Waldbesucher*innen gefährdet sei. Vielmehr erschöpft sich der Tatsachenvortrag in Unterstellungen über die Absichten der Waldspaziergänger*innen und die Menschen, die dort zurzeit leben. Die Spaziergänger werden kriminalisiert, es wird ihnen u.a. vorgeworfen, an strafbaren Handlungen teilzunehmen oder teilnehmen zu wollen und die Waldumwandlung zu behindern, die tatsächlich eine Zerstörung ist. Durch den allgemeinen Charakter wird dies auch Menschen vorgeworfen, die schon seit Jahren oder Jahrzehnten solche Spaziergänge machen, ohne dass es zu den behaupteten Handlungen gekommen ist.
 
Die Verfügung nimmt außerdem keinerlei Rücksicht auf versammlungsrechtliche Belange.
Es ist offensichtlich, dass die Verfügung nicht dem Schutz der Waldspaziergänger*innen, sondern dem Schutz der Zerstörung des Waldes dient.
 
Im Übrigen ist die Verfügung unverhältnismäßig. Nach Inkrafttreten gilt sie auch am Abend und am Wochenende, also selbst dann, wenn überhaupt keine „vorbereitenden Maßnahmen“ bzw. Rodungsarbeiten stattfinden.
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In der heißen Phase: Spontan- und Eilversammlungsrecht nutzen https://waldstattasphalt.blackblogs.org/2020/09/19/1057/ Sat, 19 Sep 2020 12:44:34 +0000 http://waldstattasphalt.blackblogs.org/?p=1057 Continue reading ]]> Die Rodungssaison naht – und damit die Gefahr für Bäume und eine weitere Straße, die weiteren Verkehr bringt. Für uns bedeutet das allgemein: Kreativität, Aktions- und Widerstandsgeist hochfahren. Und aus Versammlungsrechtsperspektive: Ab Beginn von Räumungen und Rodungen haben wir vermutlich jederzeit ein besondere Anrecht auf Eil- und Spontanversammlungen. Das zu nutzen, ist oft schlau. Daher hier kurz zusammengefasst (mehr auf der Überblicksseite zu Versammlungstipps):

  • Spontanversammlungen sind solche, die sofort auf Vorkommnisse reagieren. Jeder fallende Baum, jede Räumung einer Barrikade, jede Attacke auf Menschen oder andere Lebewesen ist als Grund geeignet (und vieles mehr). Ihr könnt sofort als Versammlung losziehen – laut, mit Transpis, mit Flyern, auch mit Lautsprechern, mit Kreidemalen, als Theatergruppe, Sitzblockade, was auch immer. Ihr müsst niemensch Bescheid geben. Ihr seid die Versammlung, wenn Ihr den Charakter einer Versammlung habt (ab 2 Menschen, die eine politische Meinung auf irgendeine Weise nach außen kundtun). Das Wichtige: Versammlungsrecht verdrängt die StVO, d.h. Ihr könnt auf Straßen gehen und dort demonstrieren. Das wird wichtig sein, denn für Polizei und Rodung wäre es hilfreich, wenn alle da immer in der Nähe bleiben und dem Drama zugucken bzw. „nur“ die Polizei beschimpfen oder mir ihr rangeln. Solange bleiben wir berechenbar. Denen wir aber in jedem Konfliktfall unseren Aktionsradius aus, sind die Waldmörder schneller überfordert. Außerdem tragen wir das Geschehen in die Breite, werden an vielen Stellen sichtbar.
    Außerdem verdrängt jede Versammlung das Polizeirecht, d.h. Platzverweise, Gewahrsamnahmen gehen auf Versammlungen nicht (Polizei müsste die vorher auflösen oder zumindest die Zielperson aus der Versammlung ausschließen). Das gilt auch im Nachhinein, d.h. mit einer Spontanversammlung wird ein bereits ausgesprochener Platzverweis für Dauer und Ort der Versammlung ausgesetzt.
  • Eilversammlungen sind solche Versammlungen, die Anmelder*in und Leiter*in haben (bäh!), aber sehr zeitnah umgesetzt werden sollen. Die normalen 48 Stunden Anmeldefrist wären zu lang. Das empfiehlt sich, wenn Ihr die Hilfe der Behörden braucht. So war z.B. die auffällige B62-Nachtdemo von Sa auf So (12./13.9.) einige Stunden vorher als Eilversammlung angemeldet, damit die Straße gesperrt war. Eine „Sponti“ wäre da zu gefährlich, wenn da nochmal ein LKW reinkracht.

Versammlungen können bei der Versammlungsbehörde (Stadt Homberg, Landkreis VB oder RP Gießen), aber auch bei der Polizei angemeldet werden. Es reicht, das einer in der Nähe befindlichen oder vorbeifahrenden Polizeistreife zu sagen. Die gibt das dann weiter.

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