Regelungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz:
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für einen Schwangerschaftsabbruch sind in verschiedenen Gesetzbüchern festgelegt. Im Schwangerschaftskonfliktgesetz finden sich Regelungen zur Pflichtberatung und zum Anspruch der schwangeren Person auf Kostenübernahme.
Wenn Du zu einer Pflichtberatung gehst, wird Dir in jedem Fall ein Beratungsschein ausgestellt, wenn Du dies wünschst. Dennoch wird Dir aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation tendenziell vom Abbruch der Schwangerschaft abgeraten. Gleichzeitig muss die Beratung ergebnisoffen sein. Das heißt, nur Du kannst diese Entscheidung treffen und musst auch keine Gründe für deine Entscheidung nennen. Nur Du hast das Recht und bist in der Position, über Deinen eigenen Körper und Dein Leben zu entscheiden.
Regelungen im Strafgesetzbuch:
Im Strafgesetzbuch wird geregelt, ob, wann und welche Personen sich im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen strafbar machen können. Laut Paragraph 218 des Strafgesetzbuches (StGB) ist das Durchführen eines Schwangerschaftsabbruches strafbar, aber unter bestimmten Umständen ist der sogenannte Tatbestand nicht erfüllt und es kommt zu keiner Strafe.
Straffrei bleibst Du als schwangere Person, wenn Du den Schwangerschaftsabbruch verlangst und dem*der Ärzt*in eine Bescheinigung der gesetzlich anerkannten Beratungsstelle (siehe oben) vorlegst. Zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei volle Tage Bedenkzeit eingehalten werden. Der Schwangerschaftsabbruch muss von einer*m Ärzt*in vorgenommen werden und seit Beginn der letzten Periode dürfen nicht mehr als 14 Wochen vergangen sein. Lass Dich nicht verwirren, manchmal wird auch nach dem letzten Eisprung gerechnet. Das wären dann die ersten 12 Wochen der Schwangerschaft. Unsere Angaben beziehen sich immer auf die Wochen nach Beginn der letzten Periode. Da Du viele Termine wahrnehmen musst, solltest Du diese Frist im Blick behalten. Um gegen Ende nicht in Stress zu geraten, kann eine frühzeitige Planung der Termine hilfreich sein.
Straffrei bleibst Du als schwangere Person, wenn ein*e Ärzt*in feststellt, dass eine gesundheitliche Gefahr für das Embryo oder die schwangere Person besteht. Der Abbruch kann zu jeder Zeit in der Schwangerschaft durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die medizinische Indikation.
Straffrei bleibst Du als schwangere Person, wenn die Schwangerschaft als Folge einer Sexualstraftat entsteht. Der Schwangerschaftsabbruch muss fristgerecht innerhalb der ersten 14 Wochen nach der letzten Periode durchgeführt werden. In diesem Fall wird von der kriminologischen Indikation gesprochen. Es muss keine Strafanzeige gestellt werden.
Quellen: