Vor mittlerweile zwei Jahren wurden die Gesetze hinsichtlich der Zeug*innenvorladung verschärft (§ 163 Abs. 3 StPO). Wir hatten in letzter Zeit den Eindruck, dass oftmals nur ein Teil des Gesetzes im Bewegungsgedächtnis hängengeblieben ist, und wollen von daher ein weiteres Mal darauf hinweisen, was das eigentlich für die Praxis bedeutet. Eine kleine Frischzellenkur für die juristisch-politische Selbstverteidigung.
- Richtig ist, dass die Polizei Personen als Zeug*in vorladen kann und dem entsprechend Folge geleistet werden „muss“[1], WENN diese Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft verschickt wurde und dieser Auftrag auch ausdrücklich im Schreiben erwähnt wird, aber nur dann!